820.150
KVUVPOCEIA
CH-GR
Art. 10 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) - Entscheid und öffentliche Auflage
Art. 10 KVUVP · Entscheid und öffentliche Auflage
1. Die zuständige Behörde entscheidet über das Vorhaben unter Einbezug der Beurteilung der Fachstelle.
2. Die zuständige Behörde gibt im Kantonsamtsblatt sowie in allfälligen weiteren ortsüblichen Publikationsorganen bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Fachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, während 30 Tagen eingesehen werden können. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.