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Art. 9 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Kontrolle von kleinen Holzfeuerungen

Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
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Art. 9 KUSV · Kontrolle von kleinen Holzfeuerungen

1. Die Fachstelle trifft Vorkehren für eine angemessene Überwachung von Holzfeuerungen bis 70 kW.

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