Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.110 KUSVOCPAMB CH-GR

Art. 8 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Personen, welche Feuerungskontrollen durchführen

Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 KUSV · Personen, welche Feuerungskontrollen durchführen

1. Die Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt werden, die vom Brenner- und Heizkesselgewerbe unabhängig sind.

2. Als ausgebildete Fachleute gelten Personen mit einer technischen oder handwerklichen Ausbildung, die sich verpflichten, innerhalb von drei Jahren die vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannte Berufsprüfung zu absolvieren, oder die über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.

3. Mit der amtlichen Feuerungskontrolle betraute Personen sind verpflichtet, an den von der Fachstelle durchgeführten oder von ihr anerkannten Einführungs- und Weiterbildungskursen teilzunehmen.

← Art. 7 KUSV Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Zuständigkeit Art. 9 KUSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →