820.110
KUSVOCPAMB
CH-GR
Art. 8 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Personen, welche Feuerungskontrollen durchführen
Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
Art. 8 KUSV · Personen, welche Feuerungskontrollen durchführen
1. Die Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt werden, die vom Brenner- und Heizkesselgewerbe unabhängig sind.
2. Als ausgebildete Fachleute gelten Personen mit einer technischen oder handwerklichen Ausbildung, die sich verpflichten, innerhalb von drei Jahren die vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannte Berufsprüfung zu absolvieren, oder die über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
3. Mit der amtlichen Feuerungskontrolle betraute Personen sind verpflichtet, an den von der Fachstelle durchgeführten oder von ihr anerkannten Einführungs- und Weiterbildungskursen teilzunehmen.