820.110
KUSVOCPAMB
CH-GR
Art. 7 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Feuerungskontrolle
Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
Art. 7 KUSV · Feuerungskontrolle
1. Die Gemeinden sorgen für die periodische Kontrolle der Feuerungsanlagen, die mit „Heizöl extraleicht“ oder mit Gas betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung bis zu 1 MW aufweisen.
2. Die Gemeinden sind berechtigt, die Feuerungskontrollen häufiger als alle zwei Jahre durchführen zu lassen.