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Art. 7 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Feuerungskontrolle

Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
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Art. 7 KUSV · Feuerungskontrolle

1. Die Gemeinden sorgen für die periodische Kontrolle der Feuerungsanlagen, die mit „Heizöl extraleicht“ oder mit Gas betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung bis zu 1 MW aufweisen.

2. Die Gemeinden sind berechtigt, die Feuerungskontrollen häufiger als alle zwei Jahre durchführen zu lassen.

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