820.110
KUSVOCPAMB
CH-GR
Art. 6 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Arbeiten im Freien
Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
Art. 6 KUSV · Arbeiten im Freien
1. Arbeiten im Freien, bei denen schädliche oder lästige Immissionen zu erwarten sind, insbesondere Korrosionsschutzarbeiten wie Sandstrahlen oder Spritzlackieren, sind mit den vorgesehenen Schutzmassnahmen mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn der Fachstelle schriftlich zu melden, sofern die zu bearbeitende Fläche 50 m² übersteigt.
2. Meldepflichtig sind der Betrieb, der die Arbeiten ausführt, und der Inhaber oder die Inhaberin des bearbeiteten Objekts.
3. Die Fachstelle kann weitere Schutzmassnahmen anordnen. Sie kann untersagen, dass Korrosionsschutzarbeiten im Freien durchgeführt werden, sofern dies nicht zwingend notwendig ist.