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Art. 5 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen

Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
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Art. 5 KUSV · Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen

1. Für die Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen, die nicht nach der Luftreinhalte-Verordnung berechnet werden können, sind die Empfehlungen des Bundes anzuwenden.

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