820.110
KUSVOCPAMB
CH-GR
Art. 5 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen
Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
Art. 5 KUSV · Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen
1. Für die Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen, die nicht nach der Luftreinhalte-Verordnung berechnet werden können, sind die Empfehlungen des Bundes anzuwenden.