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Art. 4 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Anlagen mit erheblichen Luftverunreinigungen

Immissionsschutz - Luftverunreinigungen
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Art. 4 KUSV · Anlagen mit erheblichen Luftverunreinigungen

1. Folgende Anlagen gelten als Anlagen, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen

a) Parkierungsanlagen mit mindestens 150 Parkplätzen für Personenwagen;

b) Holz- und Kohlefeuerungsanlagen mit mehr als 70 kW Feuerungswärmeleistung;

c) Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit mehr als 350 kW Feuerungswärmeleistung;

d) Feuerungsanlagen, die mit Holzabfällen (im Sinne von Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 LRV) oder mit Schweröl betrieben werden;

e) Blockheizkraftwerke und stationäre Verbrennungsmotoren;

f) Gewerbe- und Industrieanlagen gemäss Anhang 1;

g) Tierhaltungsanlagen gemäss Anhang 2;

h) andere Anlagen, von denen eine erhebliche Geruchsbelästigung zu erwarten ist.

2. Bevor die Gemeinde die Baubewilligung für eine Anlage nach Absatz 1 erteilt, holt sie die Zustimmung der Fachstelle ein. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 33 und 34.

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