Art. 4 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Anlagen mit erheblichen Luftverunreinigungen
Art. 4 KUSV · Anlagen mit erheblichen Luftverunreinigungen
1. Folgende Anlagen gelten als Anlagen, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen
a) Parkierungsanlagen mit mindestens 150 Parkplätzen für Personenwagen;
b) Holz- und Kohlefeuerungsanlagen mit mehr als 70 kW Feuerungswärmeleistung;
c) Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit mehr als 350 kW Feuerungswärmeleistung;
d) Feuerungsanlagen, die mit Holzabfällen (im Sinne von Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 LRV) oder mit Schweröl betrieben werden;
e) Blockheizkraftwerke und stationäre Verbrennungsmotoren;
f) Gewerbe- und Industrieanlagen gemäss Anhang 1;
g) Tierhaltungsanlagen gemäss Anhang 2;
h) andere Anlagen, von denen eine erhebliche Geruchsbelästigung zu erwarten ist.
2. Bevor die Gemeinde die Baubewilligung für eine Anlage nach Absatz 1 erteilt, holt sie die Zustimmung der Fachstelle ein. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 33 und 34.