Art. 39b Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - 4. Künstliche Kugelfangsysteme auf Schiessanlagen
Art. 39b KUSV · 4. Künstliche Kugelfangsysteme auf Schiessanlagen
1. Die mit Holzstapeln oder anderen Materialien ausgestatteten Zwischenräume bei bereits bestehenden künstlichen Kugelfangsystemen haben den Vorgaben gemäss Artikel 23a Absatz 2 zu entsprechen
a) nach erfolgter Altlastensanierung vor der Wiederaufnahme des Schiessbetriebs;
b) bei wesentlichen Unterhalts- oder Reparaturarbeiten an den künstlichen Kugelfangsystemen wie vollständigem oder teilweisem Ersatz der künstlichen Kugelfangsysteme, örtlichen Verschiebungen der künstlichen Kugelfangsysteme oder Auswechseln des Granulats;
c) bei Verrottung der Holzstapel oder anderen Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der Zwischenräume;
d) bei vollständig offenen Zwischenräumen oder Zwischenräumen, bei denen die geschlossene Fläche weniger als 90 Prozent der Gesamtfläche beträgt.
2. Bereits bestehende künstliche Kugelfangsysteme mit Holzstapeln oder anderen, ähnlichen Materialien in den Zwischenräumen, welche sich auf altlastenrechtlich sanierten Anlagen befinden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2024 zu ersetzen.
3. Bei Jagdschiessanlagen, welche bereits mit künstlichen Kugelfangsystemen ausgerüstet sind, beträgt die Mindestbreite der randlichen Stahlplatten nach Artikel 23a Absatz 2 50 cm.
4. Kipphasenanlagen, welche bereits mit einem speziellen Kugelfangsystem ausgerüstet sind, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2030 ohne Überdachung und Rückwand weiterbetrieben werden.