820.110
KUSVOCPAMB
CH-GR
Art. 38 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Übergangsbestimmungen 1. Kataster der belasteten Standorte
Schlussbestimmungen
Art. 38 KUSV · Übergangsbestimmungen 1. Kataster der belasteten Standorte
1. Solange der Kataster der belasteten Standorte noch nicht vorliegt, unterbreitet die kommunale Baubehörde der Fachstelle alle Baugesuche, die Standorte betreffen, welche ihr selbst oder dem Gemeindevorstand als belastet oder als wahrscheinlich belastet bekannt sind.