Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.110 KUSVOCPAMB CH-GR

Art. 38 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Übergangsbestimmungen 1. Kataster der belasteten Standorte

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 KUSV · Übergangsbestimmungen 1. Kataster der belasteten Standorte

1. Solange der Kataster der belasteten Standorte noch nicht vorliegt, unterbreitet die kommunale Baubehörde der Fachstelle alle Baugesuche, die Standorte betreffen, welche ihr selbst oder dem Gemeindevorstand als belastet oder als wahrscheinlich belastet bekannt sind.

← Art. 37 KUSV Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Zuständigkeit Art. 39 KUSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →