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Art. 37 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Anzeigepflicht

Strafrechtspflege
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Art. 37 KUSV · Anzeigepflicht

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle haben alle Verstösse gegen die Umweltschutz- und die Gewässerschutzgesetzgebung, von welchen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, dem Amt für Natur und Umwelt zu melden. Die strafbaren Verstösse sind bei der Kantonspolizei anzuzeigen.

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