820.110
KUSVOCPAMB
CH-GR
Art. 37 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Anzeigepflicht
Strafrechtspflege
Art. 37 KUSV · Anzeigepflicht
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle haben alle Verstösse gegen die Umweltschutz- und die Gewässerschutzgesetzgebung, von welchen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, dem Amt für Natur und Umwelt zu melden. Die strafbaren Verstösse sind bei der Kantonspolizei anzuzeigen.