820.110
KUSVOCPAMB
CH-GR
Art. 36 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Betriebsbewilligung für Abfallanlagen
Verfahren: Anhörung, Zustimmung, Bewilligungen
Art. 36 KUSV · Betriebsbewilligung für Abfallanlagen
1. Gesuche um eine Betriebsbewilligung für eine Abfallanlage sind mit den erforderlichen Gesuchsunterlagen der Gemeinde zur Weiterleitung an die Fachstelle einzureichen.
2. Die Fachstelle erteilt die Betriebsbewilligung, wenn aufgrund eines Konzeptes über die technischen und die organisatorischen Massnahmen beim Betrieb der Anlage die umweltgerechte Entsorgung der Abfälle sichergestellt ist und die gesetzlichen Anforderungen eingehalten sind.