Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.110 KUSVOCPAMB CH-GR

Art. 35 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Errichtungsbewilligung für Deponien

Verfahren: Anhörung, Zustimmung, Bewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 KUSV · Errichtungsbewilligung für Deponien

1. Gesuche um eine Errichtungsbewilligung für eine Deponie sind zusammen mit den erforderlichen Gesuchsunterlagen der Gemeinde einzureichen.

2. Das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung richtet sich nach den Vorschriften für die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, welche im Zusammenhang mit einem Baugesuch stehen, gemäss der kantonalen Gewässerschutzverordnung.

← Art. 34 KUSV Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Zuständigkeit Art. 36 KUSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →