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Art. 34 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - 2. Eröffnung des Entscheids

Verfahren: Anhörung, Zustimmung, Bewilligungen
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Art. 34 KUSV · 2. Eröffnung des Entscheids

1. Die Fachstelle erteilt ihre Zustimmung oder Ablehnung in Form einer Verfügung. Sie stellt diese der Gemeinde zur Eröffnung an die Gesuchstellenden und an allfällige Einsprechende zu. Ist zusätzlich eine BAB-Verfügung notwendig, stellt die Fachstelle ihre Verfügung der für die BAB-Verfügung zuständigen Behörde zur Weiterleitung an die Gemeinde zu.

2. Die Gemeinde eröffnet die Verfügung der Fachstelle in der Regel gleichzeitig mit der Baubewilligung.

3. Bedarf ein Vorhaben zusätzlich zur Zustimmung der Fachstelle einer Bewilligung aufgrund der Gewässerschutz- oder Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, kann die Zustimmung in dieser Bewilligung erteilt werden.

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