820.110
KUSVOCPAMB
CH-GR
Art. 33 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Zustimmung zur Baubewilligung 1. Meldung durch die Gemeinde
Verfahren: Anhörung, Zustimmung, Bewilligungen
Art. 33 KUSV · Zustimmung zur Baubewilligung 1. Meldung durch die Gemeinde
1. Bedarf die Erteilung einer kommunalen Baubewilligung der Zustimmung der Fachstelle (Art. 13 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 2 KUSG), stellt die Gemeinde der Fachstelle die Baugesuchsunterlagen sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen nach Gesuchseingang zu. Vorbehalten ist Artikel 22.
2. Allfällige Einsprachen gegen das Vorhaben sind der Fachstelle ebenfalls zuzustellen, sofern sie die Anwendung der Umweltschutz- oder der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes betreffen.
3. Ist zusätzlich eine BAB-Verfügung notwendig, sind die Unterlagen über das Amt für Raumentwicklung einzureichen.