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Art. 32 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - 2. Ausserhalb der Bauzone

Verfahren: Anhörung, Zustimmung, Bewilligungen
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Art. 32 KUSV · 2. Ausserhalb der Bauzone

1. Bei Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen, die der Prüfung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales (BAB-Verfügung) bedürfen, erfolgt die Anhörung der Fachstelle im Rahmen des BAB-Verfahrens.

2. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales übermittelt die Beurteilung der Fachstelle zusammen mit der BAB-Verfügung der Gemeinde.

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