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Art. 31 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Anhörung bei Anlagen mit nichtionisierenden Strahlen 1. In der Bauzone

Verfahren: Anhörung, Zustimmung, Bewilligungen
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Art. 31 KUSV · Anhörung bei Anlagen mit nichtionisierenden Strahlen 1. In der Bauzone

1. Die Gemeinde stellt der Fachstelle die Baugesuchsunterlagen (einschliesslich Standortdatenblatt) für Anlagen mit nichtionisierenden Strahlen unmittelbar nach Gesuchseingang zu. Allfällige Einsprachen gegen das Vorhaben sind der Fachstelle ebenfalls zuzustellen, sofern sie die Anwendung der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes betreffen.

2. Die Fachstelle beurteilt, ob die Anlage die Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung einhält. Sie teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der Gemeinde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2019 87 · gr (Art. 27 f. und Art. 31 Abs. 2 KUSV)
Appeal Against Mobile Communication Antenna Permit Due to Flawed Environmental Assessment of Radiation Impact
The Cantonal Environmental Protection Act provisions concerning the role of the ANU in reviewing compliance with NISV.