Art. 3 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Vorgehen bei vorschriftswidrigen Zuständen
Art. 3 KUSV · Vorgehen bei vorschriftswidrigen Zuständen
1. Erhält die Gemeinde Kenntnis von Verhaltensweisen oder Zuständen, welche möglicherweise gegen die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes oder des Kantons verstossen, klärt sie den Sachverhalt ab. Sie hält die Pflichtigen (Verursacher bzw. Störer) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. Ist eine Behörde des Kantons oder des Bundes zuständig, erstattet sie gleichzeitig dieser Meldung.
2. Kommen die Pflichtigen der Aufforderung der Gemeinde nicht nach, ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an und setzt sie durch.
3. Bei vorschriftswidrigen Zuständen, die gleichzeitig die Umweltschutzgesetzgebung und die Raumplanungsgesetzgebung verletzen, richtet sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach dem kantonalen Raumplanungsgesetz, sofern in erster Linie ein Verstoss gegen das Bau- und Planungsrecht vorliegt. Betrifft der Verstoss überwiegend Vorschriften zum Schutz der Umwelt, wird die Wiederherstellung von der gemäss Umweltschutzgesetzgebung zuständigen Behörde angeordnet und durchgesetzt. In Zweifelsfällen einigen sich die möglicherweise zuständigen Behörden über die Zuständigkeit.