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Art. 3 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Vorgehen bei vorschriftswidrigen Zuständen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 KUSV · Vorgehen bei vorschriftswidrigen Zuständen

1. Erhält die Gemeinde Kenntnis von Verhaltensweisen oder Zuständen, welche möglicherweise gegen die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes oder des Kantons verstossen, klärt sie den Sachverhalt ab. Sie hält die Pflichtigen (Verursacher bzw. Störer) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. Ist eine Behörde des Kantons oder des Bundes zuständig, erstattet sie gleichzeitig dieser Meldung.

2. Kommen die Pflichtigen der Aufforderung der Gemeinde nicht nach, ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an und setzt sie durch.

3. Bei vorschriftswidrigen Zuständen, die gleichzeitig die Umweltschutzgesetzgebung und die Raumplanungsgesetzgebung verletzen, richtet sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach dem kantonalen Raumplanungsgesetz, sofern in erster Linie ein Verstoss gegen das Bau- und Planungsrecht vorliegt. Betrifft der Verstoss überwiegend Vorschriften zum Schutz der Umwelt, wird die Wiederherstellung von der gemäss Umweltschutzgesetzgebung zuständigen Behörde angeordnet und durchgesetzt. In Zweifelsfällen einigen sich die möglicherweise zuständigen Behörden über die Zuständigkeit.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

R 2014 53 · gr (Art. 3 Abs. 1 KUSV)
Administrative Court Annuls Municipal Decision on Photovoltaic Glare Due to Procedural Violations
The appellate court found that the lower authority violated its duty to clarify and act regarding the alleged environmental law infringement.
R 2014 53 · gr (Art. 3 KUSV)
Administrative Court Annuls Municipal Decision on Photovoltaic Glare Due to Procedural Violations
The court found the authority violated its duty to clarify and act according to this provision, which is cited in the reasoning for the quashing.