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Art. 29 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Beiträge an innovative Vorhaben

Kantonsbeiträge - Beiträge an innovative Vorhaben
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Art. 29 KUSV · Beiträge an innovative Vorhaben

1. An innovative Vorhaben können Beiträge ausgerichtet werden, wenn erwartet werden kann, dass die Vorhaben einen quantitativ oder qualitativ nachweisbaren Beitrag zur Schonung natürlicher Ressourcen oder zur Reduktion der Umweltbelastung bewirken.

2. Die Schonung natürlicher Ressourcen umfasst den nachhaltigen Umgang mit Rohstoffen und Lebensmitteln inklusive dem Trinkwasser sowie das Schliessen von Stoffkreisläufen.

3. Die Reduktion der Umweltbelastung wird unter Einbezug der Auswirkungen auf die Gewässer, Böden, Luftqualität, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sowie auf die Veränderungen des Erbmaterials von Organismen beurteilt.

4. Die Gesuche sind an die Fachstelle zu richten.

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