Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.110 KUSVOCPAMB CH-GR

Art. 26 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Bemessung und Auszahlung der Kantonsbeiträge

Kantonsbeiträge - Beiträge an Bahntransporte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 KUSV · Bemessung und Auszahlung der Kantonsbeiträge

1. Die durch den Grossen Rat im Rahmen des Budgets bereitgestellten Mittel werden proportional zur Menge der mit der Bahn transportierten Siedlungsabfälle und der gemäss dem RhB Tarif gewichteten Strecke aufgeteilt und an die Abfallbewirtschaftungsverbände beziehungsweise an die entsprechenden Trägerschaften ausbezahlt.

a) * ...

b) * ...

2. Bis Ende November des laufenden Kalenderjahres leistet die Fachstelle den Verbänden beziehungsweise den Trägerschaften eine Teilzahlung von 80 Prozent der mutmasslichen Beiträge.

3. Die Fachstelle zahlt die Beiträge gemäss Schlussabrechnung bis Ende Juni des folgenden Kalenderjahres aus.

4. Der Kantonsbeitrag beträgt maximal drei Viertel der tatsächlichen Kosten der Bahntransporte eines Verbandes beziehungsweise einer Trägerschaft (inkl. Kosten für Vor- und Nachtransporte).

← Art. 25 KUSV Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Zuständigkeit Art. 29 KUSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →