820.110
KUSVOCPAMB
CH-GR
Art. 24 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Beiträge an den Bahntransport von Siedlungsabfällen
Kantonsbeiträge - Beiträge an Bahntransporte
Art. 24 KUSV · Beiträge an den Bahntransport von Siedlungsabfällen
1. An den Bahntransport von Siedlungsabfällen innerhalb des Kantons zur Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) Trimmis werden Beiträge geleistet, wenn die Siedlungsabfälle im Kanton angefallen sind oder ihre Entsorgung in der KVA Trimmis mit dem Einverständnis der Regierung erfolgt.
2. Werden erhebliche Mengen von übrigen Abfällen wie beispielsweise Bauabfälle oder Produktionsabfälle aus Industrie und Gewerbe mit den Siedlungsabfällen vermischt transportiert, können die Beiträge gekürzt werden.