Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.110 KUSVOCPAMB CH-GR

Art. 24 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Beiträge an den Bahntransport von Siedlungsabfällen

Kantonsbeiträge - Beiträge an Bahntransporte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 KUSV · Beiträge an den Bahntransport von Siedlungsabfällen

1. An den Bahntransport von Siedlungsabfällen innerhalb des Kantons zur Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) Trimmis werden Beiträge geleistet, wenn die Siedlungsabfälle im Kanton angefallen sind oder ihre Entsorgung in der KVA Trimmis mit dem Einverständnis der Regierung erfolgt.

2. Werden erhebliche Mengen von übrigen Abfällen wie beispielsweise Bauabfälle oder Produktionsabfälle aus Industrie und Gewerbe mit den Siedlungsabfällen vermischt transportiert, können die Beiträge gekürzt werden.

← Art. 23d KUSV Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Zuständigkeit Art. 25 KUSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →