Art. 23a Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Künstliche Kugelfangsysteme auf Schiessanlagen 1. Grundsätze
Art. 23a KUSV · Künstliche Kugelfangsysteme auf Schiessanlagen 1. Grundsätze
1. Schiessanlagen für das Schiessen auf 300 m, 50 m und 25 m sowie Jagdschiessanlagen mit ortsfesten Zielen müssen mit homologierten Kugelfangsystemen nach dem Stand der Technik betrieben werden. Der Stand der Technik richtet sich nach den Vorgaben des Bundes für künstliche Kugelfangsysteme von 300-m-, 50-m- und 25-m-Schiessständen.
2. Zwischenräume zwischen den einzelnen Kugelfangkästen sind durch Stahlplatten mit einer Polyethylen-Verkleidung zu schliessen. An den äussersten Kugelfangkästen ist eine weitere Stahlplatte mit Polyethylen-Verkleidung von 1 m Breite anzubringen.
3. Kleinkaliberanlagen müssen mit geschlossenen, emissionsfreien Kugelfangsystemen betrieben werden.
4. Keileranlagen müssen mit homologierten Kugelfangsystemen betrieben werden.
5. Kipphasenanlagen müssen mit speziellen Kugelfangsystemen betrieben werden. Der Vorkugelfangbereich muss mit einer undurchlässigen Befestigung von mindestens 2 m Breite ausgestattet werden. Die Anlagen müssen überdacht sein und mit einer Rückwand gebaut werden.
6. Rollhasen- und Wurftaubenanlagen dürfen nur mit schadstofffreien Geschossen und Zielobjekten betrieben werden.