820.110
KUSVOCPAMB
CH-GR
Art. 22 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - 2. Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen
Abfälle
Art. 22 KUSV · 2. Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen
1. Die Baubehörde prüft bei jedem Baugesuch, ob mit dem Vorhaben Eingriffe in Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt sind, verbunden sind.
2. Ist ein im Kataster aufgeführter Standort betroffen, unterbreitet die Baubehörde das Gesuch der Fachstelle, bevor sie es öffentlich auflegt. Diese prüft innert drei Wochen, ob die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens gemäss Artikel 3 der Altlasten-Verordnung genügen. Sind zusätzliche Angaben erforderlich, weist die Gemeinde das Baugesuch zur Ergänzung zurück.
3. Die Zustimmung der Fachstelle zur Baubewilligung erfolgt gemäss den Artikeln 33 und 34.