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Art. 21 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Kataster der belasteten Standorte 1. Meldepflicht

Abfälle
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Art. 21 KUSV · Kataster der belasteten Standorte 1. Meldepflicht

1. Die Gemeinden melden der Fachstelle mit Abfällen belastete sowie wahrscheinlich belastete Standorte, welche noch nicht im Kataster erfasst sind.

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