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Art. 2 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Abschluss von Verträgen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 KUSV · Abschluss von Verträgen

1. Die Regierung, das Departement und die Fachstelle sind berechtigt, in ihren Zuständigkeitsbereichen Verträge mit Privaten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur Auslagerung von Vollzugsaufgaben abzuschliessen.

2. Die Regierung, das Departement und die Fachstelle können mit Unternehmen oder Branchenverbänden Kooperationsverträge abschliessen.

3. Für Streitigkeiten aus solchen Verträgen kann das Obergericht als Schiedsgericht bezeichnet werden.

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