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Art. 19 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - 2. Mahnung, Ersatzvornahme

Abfälle
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Art. 19 KUSV · 2. Mahnung, Ersatzvornahme

1. Werden ausgediente Fahrzeuge oder einzelne Bestandteile, insbesondere Pneus, auf öffentlichem oder privatem Grund im Freien stehen gelassen, fordert die Gemeinde den Inhaber oder die Inhaberin zur gesetzeskonformen Entsorgung innert angemessener Frist auf. Bleibt die Gemeinde untätig, erfolgt die Aufforderung durch die Fachstelle.

2. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, informiert die Gemeinde die Fachstelle. Diese setzt eine letzte Frist zur Entsorgung unter gleichzeitiger Androhung von Strafe und Ersatzvornahme zu Lasten des Inhabers oder der Inhaberin an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist ordnet die Fachstelle die Ersatzvornahme an und überbindet dem Inhaber oder der Inhaberin die Kosten.

3. Kann der Inhaber oder die Inhaberin nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, werden die Kosten der Gemeinde überbunden.

4. Die Entsorgungspflicht entfällt, wenn die ausgedienten Fahrzeuge oder die einzelnen Bestandteile keine Abfälle sind.

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