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Art. 18 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Ausgediente Fahrzeuge 1. Begriffe

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Art. 18 KUSV · Ausgediente Fahrzeuge 1. Begriffe

1. Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr sowie nicht motorbetriebene Fahrzeuge wie Fahrräder und Anhänger.

2. Als ausgedient gelten Fahrzeuge, die dauernd nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden. Nicht mehr gebrauchstüchtige Fahrzeuge, deren Instandstellung in den gesetzmässigen Zustand Kosten verursachen würden, die den Wert des in Stande gestellten Fahrzeugs übersteigen, gelten ebenfalls als ausgedient.

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