Art. 16 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Bauabfälle
Art. 16 KUSV · Bauabfälle
1. Angaben über die Art und Menge der bei der Ausführung eines Vorhabens anfallenden Abfälle sowie über deren Entsorgung (Entsorgungserklärung, Entsorgungskonzept) sind auf einem besonderen Formular einzureichen.
2. In Baugesuchen für Vorhaben auf Grundstücken, die mit Abfällen oder mit Schadstoffen belastet sind, müssen im Entsorgungskonzept auch die Belastungen des Bodens und des Aushubs sowie deren vorgesehene Entsorgung angegeben werden.
3. Die kommunale Baubehörde überprüft, ob die vorgesehene Entsorgung der Bauabfälle den Anforderungen entspricht und ordnet wenn nötig eine gesetzeskonforme Entsorgung an. Diese Überprüfung erfolgt in der Regel vor Erteilung der Baubewilligung.
4. In schwierigen Fällen lässt die Baubehörde das Entsorgungskonzept durch die Fachstelle beurteilen.