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Art. 15a Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Ausfuhr von brennbaren Siedlungsabfällen

Abfälle
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Art. 15a KUSV · Ausfuhr von brennbaren Siedlungsabfällen

1. Verträge von Gemeinden und Abfallbewirtschaftungsverbänden über die Entsorgung von brennbaren Siedlungsabfällen in ausserkantonalen Verbrennungsanlagen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung.

2. Die Regierung befristet die Genehmigung in der Regel auf fünf Jahre.

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