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Art. 15 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Vollzug der Bundesgesetzgebung zu den Chemikalien

Umweltgefährdende Stoffe
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Art. 15 KUSV · Vollzug der Bundesgesetzgebung zu den Chemikalien

1. Die Regierung regelt die Zuständigkeiten für den Vollzug der Bundesgesetzgebung zu den Chemikalien durch die kantonalen Behörden in einem separaten Beschluss.

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