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Art. 14 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Veranstaltungen mit Schalleinwirkungen und Laserstrahlen

Immissionsschutz - Lärm
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Art. 14 KUSV · Veranstaltungen mit Schalleinwirkungen und Laserstrahlen

1. Die Übertragung bestimmter Aufgaben beim Vollzug der Verordnung über den Schutz des Publikums vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen auf die Fachstelle erfolgt auf Antrag der Gemeinden oder wenn die Einhaltung der Vorschriften nicht auf andere Weise sicher gestellt werden kann.

2. Die Fachstelle verrechnet die Kosten für Kontrollen und besondere Dienstleistungen den Veranstaltern. Weitere bei der Fachstelle anfallende Kosten sind in der Regel von der Gemeinde zu tragen.

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