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Art. 13 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Ausnahmen vom Verbot der Erschliessung von Bauzonen

Immissionsschutz - Lärm
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Art. 13 KUSV · Ausnahmen vom Verbot der Erschliessung von Bauzonen

1. Sieht die Gemeinde im Rahmen eines Quartierplanverfahrens oder eines Baubewilligungsverfahrens vor, für kleine Teile von Bauzonen, in denen die Planungswerte nicht eingehalten sind, Ausnahmen vom Verbot zur Erschliessung zu gestatten, holt sie die Zustimmung der Fachstelle ein, bevor der Quartierplan oder das Baugesuch öffentlich aufgelegt wird.

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