Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.110 KUSVOCPAMB CH-GR

Art. 12 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - 3. Übrige Anlagen

Immissionsschutz - Lärm
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 KUSV · 3. Übrige Anlagen

1. Bevor die zuständige kommunale Behörde bei der Sanierung einer lärmverursachenden bestehenden ortsfesten Anlage Erleichterungen gemäss Artikel 14 der Lärmschutz-Verordnung gewährt, legt sie die Unterlagen in der Gemeinde öffentlich auf.

2. Das Auflageverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Auflage von Baugesuchen. Während der öffentlichen Auflage kann bei der zuständigen kommunalen Behörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

← Art. 11 KUSV Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Zuständigkeit Art. 13 KUSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →