820.110
KUSVOCPAMB
CH-GR
Art. 12 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - 3. Übrige Anlagen
Immissionsschutz - Lärm
Art. 12 KUSV · 3. Übrige Anlagen
1. Bevor die zuständige kommunale Behörde bei der Sanierung einer lärmverursachenden bestehenden ortsfesten Anlage Erleichterungen gemäss Artikel 14 der Lärmschutz-Verordnung gewährt, legt sie die Unterlagen in der Gemeinde öffentlich auf.
2. Das Auflageverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Auflage von Baugesuchen. Während der öffentlichen Auflage kann bei der zuständigen kommunalen Behörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.