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Art. 11 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - 2. Eisenbahnanlagen

Immissionsschutz - Lärm
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Art. 11 KUSV · 2. Eisenbahnanlagen

1. Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität ist zuständig für die Durchführung der Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden im Zusammenhang mit der Lärmsanierung von Eisenbahnen. Es kann diese Befugnisse ganz oder teilweise seinen Dienststellen übertragen.

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