820.110
KUSVOCPAMB
CH-GR
Art. 1 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 KUSV · Zuständigkeit
1. Zuständiges Departement für den Umweltschutz ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.
2. Fachstelle für den Umweltschutz ist das Amt für Natur und Umwelt.