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Art. 1 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 KUSV · Zuständigkeit

1. Zuständiges Departement für den Umweltschutz ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.

2. Fachstelle für den Umweltschutz ist das Amt für Natur und Umwelt.

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