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Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Beseitigung vorschriftswidriger Zustände

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Beseitigung vorschriftswidriger Zustände

1. Die kantonalen Behörden und die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften.

2. Bei Verstössen gegen diese Vorschriften sorgen sie für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten des Pflichtigen. Fällt der Gesetzesvollzug in die Zuständigkeit einer anderen Behörde, erstatten sie dieser Meldung.

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