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Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Untersuchungen, Gutachten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Untersuchungen, Gutachten

1. Die Vollzugsbehörden können Dritte mit der Durchführung von Untersuchungen sowie mit der Erstellung von Fachgutachten beauftragen.

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