820.100
KUSGLCPAmb
CH-GR
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Untersuchungen, Gutachten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Untersuchungen, Gutachten
1. Die Vollzugsbehörden können Dritte mit der Durchführung von Untersuchungen sowie mit der Erstellung von Fachgutachten beauftragen.