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Art. 60 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Anpassung kommunaler Erlasse

Schlussbestimmungen
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Art. 60 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Anpassung kommunaler Erlasse

1. Die Gemeindeerlasse sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.

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