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Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Kooperationsverträge

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kooperationsverträge

1. Der Kanton kann mit Unternehmen oder Branchenverbänden Kooperationsverträge abschliessen.

2. Die Kooperationsverträge regeln insbesondere Art und Umfang der Selbstkontrolle und der Berichterstattung an die Behörden sowie das Ausmass der behördlichen Kontrollen.

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