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Art. 59a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Geltende Verträge

Schlussbestimmungen
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Art. 59a Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Geltende Verträge

1. Verträge von Gemeinden und Abfallbewirtschaftungsverbänden über die Ausfuhr von brennbaren Siedlungsabfällen in ausserkantonale Verbrennungsanlagen, welche vor dem 1. Juli 2007 abgeschlossen wurden, bleiben gültig.

2. Geltende Verträge dürfen nicht über die vereinbarte Dauer verlängert werden; auch eine stillschweigende Verlängerung ist nicht zulässig.

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