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CH-GR
Art. 56 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Zuständige Behörden
Strafbestimmungen
Art. 56 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Zuständige Behörden
1. Die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz genannten Vergehen obliegt den ordentlichen Strafbehörden.
2. Für die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz genannten Übertretungen sowie der Widerhandlungen gemäss Artikel 54 dieses Gesetzes ist das Departement zuständig.
3. Die Gemeinden, die Fachstelle und die Kantonspolizei sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung.
4. Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes.