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Art. 54 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Verletzung von kantonalem Recht 1. Übertretungen

Strafbestimmungen
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Art. 54 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Verletzung von kantonalem Recht 1. Übertretungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse oder Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag von 100 000 Franken nicht gebunden.

3. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

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