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Art. 52 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Zuständigkeit

Störfälle
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Art. 52 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Zuständigkeit

1. Die Fachstelle vollzieht die Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen, soweit nicht durch Bundesrecht oder kantonales Recht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird. Die Regierung bezeichnet eine Meldestelle.

2. Baubewilligungen für Betriebe, die der Verordnung über den Schutz vor Störfällen unterstehen, bedürfen der Zustimmung der Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.

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