Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.100 KUSGLCPAmb CH-GR

Art. 51 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Weitergehende Massnahmen

Belastungen des Bodens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 51 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Weitergehende Massnahmen

1. Für die Anordnung von weitergehenden Massnahmen bei belasteten Böden im Sinne des Bundesgesetzes ist der Kanton zuständig.

2. Bewirken diese Massnahmen schwerwiegende Eigentumsbeschränkungen, obliegt deren Anordnung der Regierung.

← Art. 50 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 52 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →