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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden

1. Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung eng zusammen.

2. Der Kanton unterstützt und berät die Gemeinden.

3. Die Gemeinden unterstützen den Kanton. Sie können von den kantonalen Behörden für Sachverhaltsabklärungen, Kontrollen und dergleichen beigezogen werden.

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