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Art. 49 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Kostentragung

Abfälle - Mit Abfällen belastete Standorte
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Art. 49 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kostentragung

1. ...

2. Können zahlungspflichtige Verursacherinnen oder Verursacher eines belasteten Standorts nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, werden die von ihnen zu tragenden Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte als Ausfallkosten bezeichnet. Von diesen Ausfallkosten werden die Abgeltungen des Bundes abgezogen. Die verbleibenden Ausfallkosten werden je zur Hälfte vom Kanton und von den Standortgemeinden getragen.

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