820.100
KUSGLCPAmb
CH-GR
Art. 48 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen
Abfälle - Mit Abfällen belastete Standorte
Art. 48 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen
1. Eingriffe in Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt sind, dürfen nur mit Zustimmung der Fachstelle vorgenommen werden.
2. Die Gemeinden unterbreiten die Baugesuche vor Erteilung der Baubewilligung der Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.