820.100
KUSGLCPAmb
CH-GR
Art. 47 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Kantonsbeiträge an Bahntransporte
Abfälle - Aufgaben des Kantons
Art. 47 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kantonsbeiträge an Bahntransporte
1. Der Kanton leistet Beiträge von maximal 250 000 Franken pro Jahr an den Bahntransport von Siedlungsabfällen ab den jeweiligen Umschlagstationen zur Abfallverbrennungsanlage in Trimmis.
2. Die Höhe der einzelnen Beiträge hängt ab von der Menge der transportierten Abfälle und der Distanz zwischen Umschlagstation und Abfallverbrennungsanlage.
3. Die Regierung legt die Beiträge fest und regelt das Beitragsverfahren.