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CH-GR
Art. 44 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Kantonale Anlagen 1. Bau und Beteiligung
Abfälle - Aufgaben des Kantons
Art. 44 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Kantonale Anlagen 1. Bau und Beteiligung
1. Der Kanton kann, wenn es zum Schutze der Umwelt notwendig ist oder wenn erhebliche gesamtwirtschaftliche Vorteile oder eine gerechte Lastenverteilung es erfordern, Abfallanlagen selbst erstellen, erwerben, betreiben oder sich an solchen finanziell beteiligen. Er kann Private mit der Erstellung und dem Betrieb solcher Anlagen beauftragen.
2. Zu diesem Zweck kann die Regierung die notwendigen Rechte enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen.