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CH-GR
Art. 43 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Betriebsbewilligung
Abfälle - Aufgaben des Kantons
Art. 43 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Betriebsbewilligung
1. Folgende Abfallanlagen bedürfen vor der Aufnahme des Betriebes einer Betriebsbewilligung der Fachstelle
a) Anlagen zur Behandlung von Abfällen, insbesondere Abfallverbrennungsanlagen, grössere Kompostierungsanlagen sowie Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle;
b) Zwischenlager;
c) Deponien.
2. Die Betriebsbewilligung legt insbesondere die zugelassenen Abfallarten, die Eingangskontrolle, die Zwischenlagerung und die Behandlung der Abfälle sowie die Betriebskontrolle fest.