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Art. 43 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Betriebsbewilligung

Abfälle - Aufgaben des Kantons
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Art. 43 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Betriebsbewilligung

1. Folgende Abfallanlagen bedürfen vor der Aufnahme des Betriebes einer Betriebsbewilligung der Fachstelle

a) Anlagen zur Behandlung von Abfällen, insbesondere Abfallverbrennungsanlagen, grössere Kompostierungsanlagen sowie Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle;

b) Zwischenlager;

c) Deponien.

2. Die Betriebsbewilligung legt insbesondere die zugelassenen Abfallarten, die Eingangskontrolle, die Zwischenlagerung und die Behandlung der Abfälle sowie die Betriebskontrolle fest.

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