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CH-GR
Art. 42 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Bewilligung von Abfallanlagen (Errichtungsbewilligung)
Abfälle - Aufgaben des Kantons
Art. 42 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Bewilligung von Abfallanlagen (Errichtungsbewilligung)
1. Die Fachstelle ist zuständig für die Erteilung der Errichtungsbewilligung für Deponien nach Massgabe des Bundesrechts.
2. Die Baubewilligungen für andere Abfallanlagen bedürfen der Zustimmung der Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.
3. Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren unterliegt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die Erteilung der Errichtungsbewilligung. Diese bedarf der Zustimmung der Fachstelle.