Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.100 KUSGLCPAmb CH-GR

Art. 42 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Bewilligung von Abfallanlagen (Errichtungsbewilligung)

Abfälle - Aufgaben des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Bewilligung von Abfallanlagen (Errichtungsbewilligung)

1. Die Fachstelle ist zuständig für die Erteilung der Errichtungsbewilligung für Deponien nach Massgabe des Bundesrechts.

2. Die Baubewilligungen für andere Abfallanlagen bedürfen der Zustimmung der Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.

3. Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren unterliegt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die Erteilung der Errichtungsbewilligung. Diese bedarf der Zustimmung der Fachstelle.

← Art. 41 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 43 Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →